Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABG) – Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (LZB)

Stand: November 2023

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss, Form
(1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (LZB) gelten für alle Kauf- und Werklieferungsverträge (Vertrag) zwischen der Hart Keramik AG (Verkäufer/Wir) und unseren gewerblichen Kunden im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (Käufer). Die LZB gelten ausschließlich; Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers akzeptieren wir auch dann nicht, wenn der Käufer im Rahmen seiner Bestellung auf sie verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(2) Die LZB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Käufer (laufende Geschäftsbeziehung), ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Die LZB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen und auf unserer Homepage jederzeit abrufbaren bzw. jedenfalls in der dem Käufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung.
(3) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und unsere Einzelfallangaben insbesondere in Angeboten und Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den LZB. Auch Handelsklauseln (z.B. FCA) gelten vorrangig und sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(4) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, das mangels abweichender Bestimmung 2 Wochen gültig bleibt.
(5) Mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Ware nebst Lieferschein kommt ein verbindlicher Vertrag über die aufgeführte Ware zustande. Dies gilt auch, soweit die Auftragsbestätigung bzw. die Lieferung geringfügige oder handelsübliche Abweichungen von der Bestellung (z.B. hinsichtlich Maßen, Oberflächen, Material, Farben, Design etc.) aufweist. Derartige Abweichungen gelten als genehmigt, wenn und soweit sie für die Funktionsfähigkeit der Ware ohne Belang sind und der Käufer ihnen nicht unverzüglich (in der Regel innerhalb von 3 Tagen) widerspricht.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer abgegeben werden (z.B. Fristsetzung, Widerspruch, Mängelanzeige, Minderung/Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser LZB schließt Schrift- und Textform ein (z.B. Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2. Kaufpreis, Nebenkosten, Fälligkeit
(1) Sofern nichts anderes gem. Ziffer 1(3) vereinbart oder angegeben, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk/Lager in Schirnding, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, öffentlicher Abgaben (z.B. Zölle, Gebühren) und sonstiger Nebenkosten (z.B. Verpackungs- und Versandkosten). Alle Nebenkosten werden nach Möglichkeit in der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch in der Rechnung beziffert.
(2) Der Kaufpreis mit Nebenkosten ist innerhalb von 14 Tagen ab Anzeige der Versandbereitschaft bzw. Absendung der Ware (entspricht Rechnungsdatum) ohne Abzüge zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart oder zugunsten des Käufers in der Rechnung ausgewiesen ist (z.B. Skonto, längere Zahlungsfrist). Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(3) Haben wir Preise im Rahmen einer Liefervereinbarung für einen bestimmten Zeitraum zugesagt und ruft bzw. nimmt der Käufer die entsprechenden Mengen nicht wie vorgesehen ab oder kommt er in Zahlungsverzug, sind wir zur Kündigung der Preiszusage berechtigt. Die Übersendung einer Preisliste erfolgt im Zweifel unverbindlich und beinhaltet keine Preiszusage; in jedem Fall entfällt die Preiszusage mit Ablauf ihrer Bindungsfrist. Darüber hinaus sind wir zu einer Anpassung zugesagter Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechtigt, wenn es zu unvorhergesehen Änderungen der Kalkulationsgrundlage durch nicht unerheblich gestiegene Einkaufs- bzw. Produktionskosten kommt. Ist die Preisanpassung für den Käufer unzumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten. In allen Fällen bleiben weitergehende vertragliche und gesetzliche Rechte der Parteien unberührt.
(4) Wir sind, vorbehaltlich des Widerspruchs des Käufers, zur elektronischen Rechnungsstellung berechtigt. Alle Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung in EURO auf unsere in der Rechnung genannte Bankverbindung.

3. Zahlungsverzug, Gegenrechte, Unsicherheitseinrede
(1) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gem. Ziffer 2(2) kommt der Käufer in Verzug. Der Verzugszins beträgt jährlich 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Vorbehaltlich weitergehenden Schadensersatzes haben wir daneben Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von 40 Euro. Unser Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins gem. § 353 HGB bleibt unberührt.
(2) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht, soweit der Gegenanspruch unmittelbar unsere Hauptleistungspflicht aus demselben Vertrag betrifft.
(3) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, schleppende Zahlungen etc.), dass unsere vertraglichen Zahlungsansprüche durch eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Sonderanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung und weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben in allen Fällen unberührt.

4. Lieferbestimmungen, Abholung, Versendung
(1) Die Lieferung erfolgt ab unserem Werk/Lager in Schirnding, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Käufer die Ware auf eigene Kosten und Gefahr nach vorheriger Terminabsprache abzuholen.
(2) Übernehmen wir im Einzelfall die Versendung der Ware, erfolgt dies auf Kosten (s. Ziffer 2(1)) und Gefahr (Untergang, Verschlechterung und Verzögerung) des Käufers. Dabei sind wir sind auf Kosten des Käufers zum Abschluss einer branchenüblichen Transportversicherung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Verzögert sich die Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der gesetzliche Gefahrübergang wegen Annahmeverzugs sowie sonstige für uns aus dem Annahmeverzug folgende Rechte (z.B. auf Ersatz von Lagerkosten oder sonstigen Mehraufwendungen) bleiben unberührt.
(3) Wir sind im Rahmen der Lieferfristen und des für den Käufer Zumutbaren zu Teillieferungen berechtigt. Verpackungen nehmen wir auf Verlangen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften am Erfüllungsort zurück; andernfalls stellt der Käufer selbst eine rechtskonforme Entsorgung sicher.

5. Lieferfrist, Nichtverfügbarkeit der Leistung, Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns im Rahmen der Auftragsbestätigung angegeben. Bei ungefähren oder unverbindlichen Lieferfristen kann der Käufer nach deren Ablauf schriftlich eine angemessene, verbindliche Lieferfrist bestimmen.
(2) Können wir eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung z.B. aufgrund unvorhergesehener Störungen in der Lieferkette, fehlender Selbstbelieferung durch Vorlieferanten oder bei höherer Gewalt), teilen wir dies dem Käufer unverzüglich mit, und zwar unter Benennung des Grundes der Verzögerung und ggf. der neuen, voraussichtlichen Lieferfrist. Soweit die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir in diesem Fall unverzüglich erstatten.
(3) Die Voraussetzungen und Folgen eines etwaigen Lieferverzugs bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere kommen wir nicht in Verzug, solange der Käufer die Verzögerung (z.B. aufgrund fehlender Informationen) überwiegend selbst verschuldet hat oder die Leistung infolge eines sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Umstands unterbleibt. In allen Fällen ist eine schriftliche Mahnung des Käufers erforderlich.
(4) Weitere vertragliche oder gesetzliche Rechte der Vertragsparteien sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit) bleiben unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) vor.
(2) Die Vorbehaltsware ist pfleglich zu behandeln und getrennt von anderen Waren zu lagern. Sie ist in üblichem Umfang zum Neuwert gegen Sachschäden (insbesondere Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden) zu versichern.
(3) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(5) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten c) befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten und/oder zu veräußern (verlängerter Eigentumsvorbehalt). In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Eine Verarbeitung (einschließlich Vermischung und Verbindung) erfolgt für uns als Hersteller des neu entstehenden Erzeugnisses. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum am Erzeugnis zum vollen Wert oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt – das Miteigentum am Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des Erzeugnisses. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt – im Falle unseres Miteigentums entsprechend anteilig – zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen (z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung). Die in Ziffer 6(2) und 6(3) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 6(4) geltend machen. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7. Untersuchung und Mängelanzeige
(1) Wir haften nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) unverzüglich auf Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) zu untersuchen und, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, auch einem Mangelverdacht mit zumutbarem Aufwand nachzugehen. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau zur Anbringung, Installation oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
(2) Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel (auch aufgrund von Rügen seitens eines Kunden des Käufers), so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind darüber hinaus auch unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen zu rügen und im Empfangsbekenntnis zu vermerken. Alle Anzeigen und Rügen haben schriftlich zu erfolgen.
(3) Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz diesbezüglicher Kosten (Aus- und Einbaukosten).

8. Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff BGB) und Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Herstellergarantien.
(2) Zu einer Untersuchung der von uns zur Herstellung verwendeten Komponenten und Stoffe sind wir gegenüber dem Käufer im Regelfall nicht verpflichtet. Sofern eine derartige Pflicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls doch bestehen sollte, handelt es sich nicht um eine wesentliche Vertragspflicht. Für den Herstellungsprozess unserer Zulieferer übernehmen wir keine Verantwortung.
(3) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben (Leistungsprogramme, Zertifikate etc.), die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Broschüren oder auf unserer Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht wurden.
(4) Im Übrigen ist die Frage der Mangelhaftigkeit nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag (insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware) gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor. Soweit es in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen (einschließlich produkt- oder marktbezogener Pflichten) ankommt, gelten nur die für eine Verkehrsfähigkeit der Ware innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union geltenden Vorschriften (insbesondere referenzierte DIN-Normen und die EU-Bauprodukte-Verordnung) als Maßstab. Auf hiervon zu unserem Nachteil abweichende Anforderungen im Ausland, insbesondere dem Bestimmungsland des Produkts, kommt es nur an, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Anzeigepflichten gem. Ziffer 7. nachgekommen ist. Geringfügige oder handelsübliche Abweichungen der Lieferung von der bestellten Ware (z.B. hinsichtlich Maßen, Oberflächen, Material, Farben, Design etc.) stellen keinen Mangel dar, sofern sie für die Funktionsfähigkeit der Ware ohne Belang sind.
(6) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) geleistet wird. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(7) Der Käufer hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Wir können die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist seinerseits berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises einstweilen zurückzubehalten.
(8) Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (Aus- und Einbaukosten) bleiben unberührt.
(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen LZB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(10) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte, angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. wegen Fehlschlagens) entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Bestimmungen gem. Ziffer 11.
(12) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln (Gewährleistungsfrist) ein Jahr ab Ablieferung. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Dies gilt auch für mangelbedingte Schadensersatzansprüche. Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (§§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 444, 445b BGB) bleiben unberührt. Dabei gilt die fünfjährige Gewährleistungspflicht für Bauprodukte gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB insbesondere dann nicht, wenn die Mangelhaftigkeit des Bauwerks erst durch den Einbau und nicht durch einen Mangel der Ware verursacht wurde.

9. Schadensersatz, Rücktritt
(1) Auf Schadensersatz haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei Pflichtverletzungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – haben wir im Rahmen der Verschuldenshaftung Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit und milderen Haftungsmaßstäben (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) haften wir nur:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die Regelungen in Ziffer 10.
(5) Wegen der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Das Rücktrittsrecht des Käufers bei Lieferverzug gem. Ziffer 5(3) bleibt, einschließlich der gesetzlichen Regelung zur Beweislast, unberührt. Im Übrigen gelten für die Rücktritts- und Kündigungsrechte die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(6) Soweit ein Rücktrittsrecht des Käufers nicht besteht, bedarf eine Aufhebung des Vertrags (Storno) unserer schriftlichen Zustimmung. Wir behalten uns insbesondere vor, eine solche Zustimmung nur unter der Bedingung der vorherigen Zahlung einer angemessenen Entschädigung (in der Regel mindestens 25 % des Nettokaufpreises) zu erklären. Rückversandkosten trägt der Käufer.

10. Produkthaftung
(1) Unsere Haftung für fehlerhafte Produkte gegenüber Dritten (unter Einschluss von Arbeitnehmern, Mitarbeitern etc. des Käufers) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In keinen Fall jedoch haften wir über die nachfolgenden Bestimmungen hinaus.
(2) Der Käufer kann, insbesondere im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs, Ansprüche gegen uns allenfalls insoweit herleiten, als wir im Außenverhältnis selbst haften und wir den Fehler schuldhaft (mit)verursacht haben.
(3) Ist der Käufer wegen eines von uns an ihn gelieferten, fehlerhaften Produkts zur Durchführung einer Gefahrenabwendungsmaßnahme (z.B. Produktrückruf) verpflichtet, beteiligen wir uns gemäß den gesetzlichen Vorschriften an den hierzu vom Käufer nachweislich aufgewandten Kosten, jedoch allenfalls insoweit als:
a) wir selbst zur Gefahrenabwehr verpflichtet sind und den Fehler des Produkts schuldhaft (mit)verursacht haben;
b) der Käufer uns von Art und Umfang der Gefahrenabwendungsmaßnahme einschließlich der auf uns entfallenen Beteiligung – sofern möglich und zumutbar – vorab informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat; und
c) die durchgeführte Gefahrenabwendungsmaßnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls rechtlich und tatsächlich erforderlich war.
(4) Werden wir von Dritten wegen eines von uns an den Käufer gelieferten, fehlerhaften Produkts in Anspruch genommen, so stellt uns der Käufer von diesen Ansprüchen frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler, insbesondere aufgrund mangelhafter Untersuchung und/oder Weiterverarbeitung der Ware unter Berücksichtigung der ggf. zur Qualitätssicherung zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen bzw. von uns erteilten Hinweisen und Anleitungen, im Innenverhältnis alleine oder weit überwiegend alleine verantwortlich ist.

11. Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Für diese LZB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die Rechtswahl gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, die mit dem Vertrag in enger Verbindung stehen. Im Übrigen bestimmen sich Umfang und Reichweite der Rechtswahl nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand unser satzungsmäßiger Sitz in Waldsassen, Deutschland. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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