LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Stand: Oktober 2019
1. Allgemeines, Geltung
Die vorliegenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen des Verkäufers, im Folgenden – Ware – genannt.
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir im Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
Ergänzend gelten die der aktuell gültigen Preisliste zu entnehmenden Verkaufs- und Lieferbedingungen für die jeweilige Produktgruppe. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten, sind sie kursiv gedruckt.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Textform (Brief, E-Mail, Fax) abzugeben.
2. Angebote und Preise
Unsere Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches
Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
Preise verstehen sich ab Lieferwerk bzw. Auslieferungslager. Es werden die bei Vertragsschluss gültigen Listenpreise zzgl. Umsatzsteuer berechnet, wenn nicht ausdrücklich andere Preise vereinbart sind. Es wird bei Unternehmern die zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet. Zölle, Fracht und Verpackung und sonstige auf die Ware zu entrichtende zusätzliche Abgaben gehen zu Lasten unseres Kunden.
3. Beschaffenheit und Muster
Unsere Erzeugnisse sind vorwiegend homogene Massengüter, die überwiegend in einem natürlichen Brennprozess hergestellt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, liefern wir Waren nach einschlägigen DIN-Normen bzw. Zulassungen in werksüblicher Sortierung. Muster jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen und Beschreibungen gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke und sind nicht maßgebend. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Ware. Die Bezugnahme auf DIN-Normen, CE-Kennzeichnungen bzw. Zulassungen stellt lediglich eine Warenbeschreibung dar und keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB. Eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie muss ausdrücklich als solche vereinbart oder gekennzeichnet sein.
4. Lieferung, Abnahme und Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
Der Versand erfolgt unversichert. Eine Versicherung wird insoweit von uns nur auf vorherigen und ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen Berechnung und Bezahlung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn wir die Deckungszusage durch die Versicherungsgesellschaft erhalten haben.
Unser Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Entladestelle mit schwerem Lastzug befahrbar ist und geeignete Entlademöglichkeit besteht und das Lieferfahrzeug unverzüglich und sachgemäß entladen wird, soweit dies in seiner zurechenbaren Sphäre liegt. Sind diese Voraussetzungen, soweit sie in der zurechenbaren Sphäre des Kunden liegen, nicht gegeben, haftet unser Kunde für hierdurch entstehende Schäden. Liefertermine und Lieferfristen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Bei einer Vertragsänderung ist die Lieferfrist nur verbindlich, wenn sie von uns erneut bestätigt wurde. Ist der Kunde Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, es sei denn, wir durften aufgrund konkreter Umstände nicht von einer Empfangsberechtigung der unterzeichnenden Person ausgehen.
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben – höhere Gewalt und Ereignisse wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. –, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde Ersatz seines Verzugsschadens nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen, sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 7 dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er schuldhaft eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom
Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der von uns geschuldeten Sache auf den Kunden über. Aus fabrikations- und transporttechnischen Gründen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 3% vor, wenn der Kunde Unternehmer ist. Zumutbare Teillieferungen hat der Kunde hinzunehmen.
5. Zahlungsbedingungen, Kostensteigerungen
Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Annahme der Ware ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang bei uns mittels Wertstellung auf unserem Bankkonto maßgeblich.
Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont, Spesen und anfallende Kosten des Geldverkehrs trägt der Zahlungspflichtige.
Gegenüber unseren Forderungen kann von unserem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufgerechnet, wenn unser Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist, oder ein Zurückbehaltungsrecht, wenn unser Kunde Unternehmer ist, ausgeübt werden.
Beim Versendungskauf (Nr. 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung.
Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären, soweit unser Kunde Unternehmer ist; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebots und Lieferung unsere Selbstkosten, insbesondere für Energie, Fracht und Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Verbraucher, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Führt die Berichtigung zu einer Erhöhung des Netto- Verkaufspreises um mehr als 5%, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6. Mängelrüge, Gewährleistung
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
Der Kunde hat die gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu überprüfen. Erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind schriftlich vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Ware, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Entgegennahme der Ware anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Nicht unmittelbar erkennbare Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmen unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung, schriftlich zu rügen. Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt.
Uns ist Gelegenheit zur Überprüfung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben. Die bei der Herstellung, Transport oder Verarbeitung unserer Erzeugnisse auftretenden geringfügigen Schäden, Farbabweichungen oder Ausblühungen, welche die übliche Verwendung nicht beeinträchtigen, oder handelsüblicher Bruch können nicht beanstandet werden, wenn unser Kunde Unternehmer ist. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Kunde nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Kunde die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
Soweit der Kunde Unternehmer ist, beinhaltet die Nacherfüllung weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
Soweit der Kunde Unternehmer ist, hat der in dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. Schlagen Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, kann unser Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziffer 7 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen – vom Vertrag zurücktreten oder – nach Einbau – eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
7. Schadensersatzansprüche
Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8. Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung
Die gelieferte Ware bleibt gegenüber einem Verbraucher bis zur vollständigen Bezahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts für diese Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Die gelieferte Ware bleibt gegenüber einem Unternehmer bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Unser Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist ihm jedoch nicht gestattet. Er ist verpflichtet, unsere Rechte an der Vorbehaltsware beim Weiterverkauf auf Kredit zu sichern. Die Forderungen unseres Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Unser Kunde bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass daraus Verpflichtungen für uns entstehen.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt unser Kunde das Alleineigentum an der neuen Ware, so besteht Einigkeit, dass uns unser Kunde im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat unser Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. In gleicher Weise ist er verpflichtet, den Gläubigern unser Vorbehaltsrecht unverzüglich anzuzeigen.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen gewährten Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen unseres Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt. Im Falle der vollen Bezahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts für die Vorbehaltsware geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf unseren Kunden, welcher Verbraucher ist, über. Im Falle der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf unseren Kunden, welcher Unternehmer ist, über.
9. Verjährung
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Nr 7 dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist das jeweilige Lieferwerk bzw. Lager. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Verwaltungssitz des Verkäufers, soweit der Kunde Unternehmer ist.
Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Für alle vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11. Datenschutz
Unser Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die auf seine Person bezogenen Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich sind unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO gespeichert werden. Dasselbe gilt für den Angebots- und Bestellvorgang.
12. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
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